SATZUNG
des Männer-Turn-Vereins Fürstenberg von 1888 e. V.
(neue Fassung vom 28.03.2026)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Männer – Turn – Verein Fürstenberg von 1888 e. V. und hat seinen Sitz in Fürstenberg/Weser. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Vereinsfarben sind Rot – Weiß.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Trainingsbetrieb, Wettkämpfe und Jugendarbeit. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Übungsleiter haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Ein Verzicht auf den Anspruch kann nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften als Aufwandsspende berücksichtigt werden.
§ 4 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige/unselbstständige Abteilung gegründet werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder sind:
- ordentliche Mitglieder
- jugendliche Mitglieder (Mitglieder unter 18 Jahre)
- Ehrenmitglieder
Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus den Satzungen ergeben.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Jahreshauptversammlung ernannt.
Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erlangen. Minderjährige bedürfen der zustimmenden Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreter. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Soweit gesetzlich zulässig, erklärt das Mitglied mit dem Erwerb der Mitgliedschaft sein Einverständnis mit der Veröffentlichung von persönlichen Fotos im Rahmen seiner sportlichen Tätigkeit oder auf sonstigen Vereinsveranstaltungen auf den Internetpräsenzen des Vereins.
Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die Mitgliedschaft wird auf unbestimmte Zeit begründet. Der Austritt ist erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten Mitgliedschaft möglich und bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte erlöschen in dem Zeitpunkt, in dem die Austrittserklärung zugeht.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen
wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen groben unsportlichen Verhaltens
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist innerhalb von zwei Monaten der Einspruch beim Ältestenrat zulässig; er hat keine aufschiebende Wirkung. Der Ältestenrat entscheidet vereinsintern endgültig. Der Rechtsweg bleibt unberührt.
Ein Mitglied kann außerdem ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 8 Datenschutz
Datenverarbeitungen, die dem Vereinszweck entsprechen und in dieser Vereinssatzung festgehalten sind, erfolgen auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO und des BDSG.
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Datenschutzbeauftragten.
§ 9 Rechte und Pflichten
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages und Umlagen gem. § 11, Abs. 3 sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
- der Vorstand
- der Ältestenrat
Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Versammlung ist nicht öffentlich.
Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Feststellen der Anwesenheitsliste
- Berichte des Vorstandes und der Abteilungen
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahlen oder Bestätigung des Vorstandes, der Mitglieder des Ältestenrates (Ehrengericht), der Kassenprüfer
- Anträge
- Verschiedenes
Anträge auf Satzungsänderungen sind als besondere Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen schriftlich einberufen werden
- auf Beschluss des Vorstandes
- auf schriftlichen, mit Gründen versehenen Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder.
Jede Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung durch Aushang im Aushangkasten oder Veröffentlichung auf den Internetpräsenzen bekannt gegeben werden.
Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist innerhalb einer Frist von vier Wochen seit dem Vorstandsbeschluss oder des Eingangs des Mitgliederantrags unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung durch Aushang im Aushangkasten oder Veröffentlichung auf den Internetpräsenzen einzuladen.
Anträge aus Mitgliederkreisen müssen mindestens 7 Tage vorher dem Vorstand schriftlich zugestellt und von diesem im Aushangkasten sichtbar ausgehängt oder auf den Internetpräsenzen veröffentlicht werden.
§ 12 Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegt im Besonderen:
Satzungsänderungen mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
Auflösung des Vereins bei Anwesenheit von 80 v. H. aller ordentlichen Mitglieder und mit Dreiviertel-Mehrheit. Sind in dieser Versammlung nicht 80 v. H. der ordentlichen Mitglieder anwesend, dann hat frühestens nach vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung stattzufinden, in der lediglich die Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmen entscheidet.
Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer durch die Mitglieder zusätzlich zu leistenden einmaligen Umlage beschließen. Der Beschluss ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. Die Voraussetzungen für die Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf 100,00 Euro nicht übersteigen.
§ 13 Vorstand
Dem Gesamtvorstand gehören an:
- der/die 1. Vorsitzende
- der/ die stellvertretende Vorsitzende
- der/die Kassierer/in
- der/die Schriftführer/in
- der/die Beauftragte für Infrastruktur
- die Abteilungsleiter/innen der einzelnen Abteilungen
die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben.
Über die Gründung und Auflösung einer Abteilung entscheidet der Vorstand
Der die Schriftführer/in führt zudem die Funktion des/der Gleichstellungsbeauftrage/n aus.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der/die 1. Vorsitzende
- der/die 2. Vorsitzende
- der/die Kassierer/in
- der/die Schriftführer/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt alle zwei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Fällt ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtsdauer aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der eine Ersatzwahl vorgenommen wird, selbst ergänzen. Ein gewählter Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines Vertreters/ihrer Vertreterin. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten in den Abteilungen. Er ist berechtigt für besondere Anlässe Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann für bestimmte Zwecke Zuschüsse gewähren.
Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.
Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf zur Erfüllung besonderer Aufgaben oder zur sachgerechten Organisation der Vereinsarbeit weitere Vorstandsämter zu schaffen.
§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte zu prüfen und der Versammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Wahlen und Abstimmungen
Wahlen werden bis zur Neuwahl vom ältesten Mitglied der Versammlung geleitet. Der Wahlleiter hat sein Amt sachlich und ohne Parteinahme für einen bestimmten Kandidaten durchzuführen. Bei Wahlen und Abstimmungen werden nur gültig abgegebene Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Stimmverhältnisses nicht berücksichtigt. Bei Stimmgleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Die Wahlen finden bei nur einem Wahlvorschlag offen, d. h. durch Handzeichen statt. Wenn mehrere Wahlvorschläge eingehen, erfolgt die Wahl durch Stimmzettel.
Blockwahl ist möglich.
Stichwahl ist zulässig.
§ 16 Ältestenrat
Der Ältestenrat, der bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Verstößen gegen die Vereinssatzungen angerufen wird, besteht aus drei über 40 Jahre alten Mitgliedern, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
Die Beschlüsse des Ältestenrates sind endgültig. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einer Ladung des Ältestenrates oder des Vorstandes Folge zu leisten.
§ 17 Haftungsausschluss
Für irgendwelche Unfälle und Sachschäden seiner Mitglieder, die bei der sportlichen Betätigung und der Teilnahme an seinen Veranstaltungen entstehen, haftet der Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 18 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Fürstenberg, sofern diese eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 28. März 2026 beschlossen worden.
