SATZUNG
des Männer-Turn-Vereins Fürstenberg von 1888 e. V.
(Vierte geänderte Fassung vom 22. Februar 2019)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Männer – Turn – Verein Fürstenberg von 1888 e. V. und hat seinen Sitz in Fürstenberg. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Vereinsfarben sind Rot – Weiß.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports.

(2) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Übungsleiter haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Im Falle eines Verzichts seitens des Übungsleiters kann eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.

 

§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige/unselbstständige Abteilung gegründet werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder sind:

  • 1. ordentliche Mitglieder
  • 2. jugendliche Mitglieder (Mitglieder unter 18Jahre)
  • 3. Ehrenmitglieder

Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus den Satzungen ergeben.

Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Jahreshauptversammlung ernannt.

(2) Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erlangen. Minderjährige bedürfen der zustimmenden Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreter. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(2) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erklärt das Mitglied sein Einverständnis mit der Veröffentlichung von persönlichen Fotos im Rahmen seiner sportlichen Tätigkeit oder auf sonstigen Vereinsveranstaltungen auf der Homepage des Vereins.

(3) Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu erklären. Der Beitrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres in dem die Austrittserklärung dem Verein zugeht, voll zu entrichten. Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte erlöschen in dem Zeitpunkt, in dem die Austrittserklärung zugeht.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen

  • a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
  • b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen groben unsportlichen Verhaltens

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Gegen die Entscheidung ist innerhalb von zwei Monaten der Einspruch beim Ältestenrat oder Vorstand zulässig; er hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Ein Mitglied kann außerdem ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

§ 8 Datenschutz

Datenverarbeitungen, die dem Vereinszweck entsprechen und in dieser Vereinssatzung festgehalten sind, sind regelmäßig zulässig und bedürfen keiner Einwilligung der betroffenen Personen.

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Datenschutzbeauftragten.

§ 9 Rechte und Pflichten

(1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages und Umlagen gem. § 11, Abs. 3 sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 10 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • 1) die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
  • 2) der Vorstand
  • 3) der Ältestenrat

Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Versammlung ist nicht öffentlich.

(2) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

(3) Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  • a) Feststellen der Anwesenheitsliste
  • b) Berichte des Vorstandes und der Abteilungen
  • c) Bericht der Kassenprüfer
  • d) Entlastung des Vorstandes
  • e) Neuwahlen oder Bestätigung des Vorstandes, der Mitglieder des Ältestenrates (Ehrengericht), der Kassenprüfer
  • f) Anträge
  • g) Verschiedenes

Anträge auf Satzungsänderungen sind als besondere Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen schriftlich einberufen werden

  • a) auf Beschluss des Vorstandes
  • b) auf schriftlichen, mit Gründen versehenen Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder.

(5) Jede Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung durch Aushang im Aushangkasten bekannt gegeben werden.

(6) Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist innerhalb einer Frist von vier Wochen seit dem Vorstandsbeschluss oder des Eingangs des Mitgliederantrags schriftlich einzuladen.

(7) Anträge aus Mitgliederkreisen müssen mindestens 7 Tage vorher dem Vorstand schriftlich zugestellt und von diesem im Aushangkasten sichtbar ausgehängt werden.

 

§ 12 Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegt im Besonderen:

1. Satzungsänderungen mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder

2. Auflösung des Vereins bei Anwesenheit von 80 v. H. aller ordentlichen Mitglieder und mit Dreiviertel-Mehrheit. Sind in dieser Versammlung nicht 80 v. H. der ordentlichen Mitglieder anwesend, dann hat frühestens nach vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung stattzufinden, in der lediglich die Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmen entscheidet.

3. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer durch die Mitglieder zusätzlich zu leistenden einmaligen Umlage beschließen. Der Beschluss ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. Die Voraussetzungen für die Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf 100,00 Euro nicht übersteigen.

 

§ 13 Vorstand

(1) Dem Gesamtvorstand gehören an:

  • - der/die 1. Vorsitzende
  • - der/ die stellvertretende Vorsitzende
  • - der/die Kassenwart/in
  • - der/die Schriftführer/in
  • - das Vorstandsmitglied für Gleichstellung
  • - drei Beisitzer/innen

die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben.

Dem erweiterten Vorstand gehören als beratende Mitglieder außerdem die Abteilungsleiter an.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • - der/die 1. Vorsitzende
  • - der/die 2. Vorsitzende
  • - der/die Kassenwart/in
  • - der/die Schriftführer/in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt alle zwei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Fällt ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtsdauer aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der eine Ersatzwahl vorgenommen wird, selbst ergänzen. Ein gewählter Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(4) Der Vorstand führt die Geschäft􀅌e des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines Vertreters/ihrer Vertreterin. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten in den Abteilungen. Er ist berechtigt für besondere Anlässe Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann für bestimmte Zwecke Zuschüsse gewähren.

(5) Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(6) Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.

(7) Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

§ 14 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte zu prüfen und der Versammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlen werden bis zur Neuwahl vom ältesten Mitglied der Versammlung geleitet. Der Wahlleiter hat sein Amt sachlich und ohne Parteinahme für einen bestimmten Kandidaten durchzuführen. Bei Wahlen und Abstimmungen werden nur gültig abgegebene Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Stimmverhältnisses nicht berücksichtigt. Bei Stmmgleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.Die Wahlen finden bei nur einem Wahlvorschlag offen, d. h. durch Handzeichen statt. Wenn mehrere Wahlvorschläge eingehen, erfolgt die Wahl durch Stimmzettel.

(2) Blockwahl ist möglich.

(3) Stichwahl ist zulässig.

§ 16 Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat, der bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Verstößen gegen die Vereinssatzungen angerufen wird, besteht aus drei über 40 Jahre alten Mitgliedern, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

(2) Die Beschlüsse des Ältestenrates sind in Verbindung mit dem Vorstand endgültig. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einer Ladung des Ältestenrates oder des Vorstandes Folge zu leisten.

§ 17 Haftungsausschluss

Für irgendwelche Unfälle und Sachschäden seiner Mitglieder, die bei der sportlichen Betätigung und der Teilnahme an seinen Veranstaltungen entstehen, kann der Verein nicht haftbar gemacht werden.

§ 18 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Fürstenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 22. Februar 2019 beschlossen worden.

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